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Teledienstegesetz vom 22. Juli
1997, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes über rechtliche
Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr vom 14.Dezember
2002 (nicht amtliche
Fassung) Abschnitt
1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Zweck
des Gesetzes. Zweck des
Gesetzes ist es, einheitliche wirtschaftliche Rahmenbedingungen für
die verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten der elektronischen Informations-
und Kommunikationsdienste zu schaffen. § 2 Geltungsbereich.
(1) Die nachfolgenden
Vorschriften gelten für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste,
die für eine individuelle Nutzung von kombinierbaren Daten wie Zeichen,
Bilder oder Töne bestimmt sind und denen eine Übermittlung mittels
Telekommunikation zugrunde liegt (Teledienste). (2) Teledienste
im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere 1. Angebote im Bereich der Individualkommunikation (zum
Beispiel Telebanking, Datenaustausch), 2. Angebote zur Information oder Kommunikation, soweit
nicht die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit
im Vordergrund steht (Datendienste, zum Beispiel Verkehrs-, Wetter-,
Umwelt- und Börsendaten, Verbreitung von Informationen über Waren
und Dienstleistungsangebote), 3. Angebote zur Nutzung des Internets oder weiterer
Netze, 4. Angebote zur Nutzung von Telespielen, 5. Angebote von Waren und Dienstleistungen in elektronisch
abrufbaren Datenbanken mit interaktivem Zugriff und unmittelbarer
Bestellmöglichkeit. (3) Absatz
1 gilt unabhängig davon, ob die Nutzung der Teledienste ganz oder
teilweise unentgeltlich oder gegen Entgelt möglich ist. (4) Dieses
Gesetz gilt nicht für 1. Telekommunikationsdienstleistungen und das geschäftsmäßige
Erbringen von Telekommunikationsdiensten nach § 3 des Telekommunikationsgesetzes
vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120), 2. Rundfunk im Sinne des § 2 des Rundfunkstaatsvertrages, 3. inhaltliche Angebote bei Verteildiensten und Abrufdiensten,
soweit die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit
im Vordergrund steht, nach § 2 des Mediendienste-Staatsvertrages
in der Fassung vom 20. Januar bis 7. Februar 1997, 4. den Bereich der Besteuerung. (5) Presserechtliche
Vorschriften bleiben unberührt. (6) Dieses
Gesetz schafft weder Regelungen im Bereich des internationalen Privatrechts
noch befasst es sich mit der Zuständigkeit der Gerichte. § 3 Begriffsbestimmungen.
Im Sinne
dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck 1. Diensteanbieter jede natürliche oder
juristische Person, die eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung
bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt; 2. Nutzer jede natürliche oder juristische
Person, die zu beruflichen oder sonstigen Zwecken Teledienste in Anspruch
nimmt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu
machen; 3. Verteildienste Teledienste, die im Wege
einer Übertragung von Daten ohne individuelle Anforderung gleichzeitig
für eine unbegrenzte Zahl von Nutzern erbracht werden; 4. Abrufdienste Teledienste, die im Wege
einer Übertragung von Daten auf Anforderung eines einzelnen Nutzers
erbracht werden; 5. kommerzielle Kommunikation jede Form
der Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung
des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds
eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer natürlichen
Person dient, die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk
oder einen freien Beruf ausübt; die folgenden Angaben stellen als
solche keine Form der kommerziellen Kommunikation dar: a) Angaben, die
direkten Zugang zur Tätigkeit des Unternehmens oder der Organisation
oder Person ermöglichen, wie insbesondere ein Domain-Name oder eine
Adresse der elektronischen Post; b) Angaben in
Bezug auf Waren und Dienstleistungen oder das Erscheinungsbild eines
Unternehmens, einer Organisation oder Person, die unabhängig und
insbesondere ohne finanzielle Gegenleistung gemacht werden; 6. niedergelassener Diensteanbieter Anbieter,
die mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit Teledienste
geschäftsmäßig anbieten oder erbringen; der Standort der technischen
Einrichtung allein begründet keine Niederlassung des Anbieters. Einer juristischen
Person steht eine Personengesellschaft gleich, die mit der Fähigkeit
ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen. § 4 Herkunftslandprinzip.
(1) In der
Bundesrepublik Deutschland niedergelassene Diensteanbieter und ihre
Teledienste unterliegen den Anforderungen des deutschen Rechts auch
dann, wenn die Teledienste in einem anderen Staat innerhalb des Geltungsbereichs
der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste
der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs,
im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 178 S. 1) geschäftsmäßig angeboten
oder erbracht werden. (2) Der freie
Dienstleistungsverkehr von Telediensten, die in der Bundesrepublik
Deutschland von Diensteanbietern geschäftsmäßig angeboten oder erbracht
werden, die in einem anderen Staat innerhalb des Geltungsbereichs
der Richtlinie 2000/31/EG niedergelassen sind, wird nicht eingeschränkt.
Absatz 5 bleibt unberührt. (3) Von den
Absätzen 1 und 2 bleiben unberührt 1. die Freiheit
der Rechtswahl, 2. die Vorschriften
für vertragliche Schuldverhältnisse in bezug auf Verbraucherverträge, 3. gesetzliche
Vorschriften über die Form des Erwerbs von Grundstücken und grundstücksgleichen
Rechten sowie der Begründung, Übertragung, Änderung oder Aufhebung
von dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten. (4) Die Absätze
1 und 2 gelten nicht für 1. die Tätigkeit
von Notaren sowie von Angehörigen anderer Berufe, soweit diese ebenfalls
hoheitlich tätig sind, 2. die Vertretung
von Mandanten und die Wahrnehmung ihrer Interessen vor Gericht, 3. die Zulässigkeit
nicht angeforderter kommerzieller Kommunikationen durch elektronische
Post, 4. Gewinnspiele
mit einem einen Geldwert darstellenden Einsatz bei Glücksspielen,
einschließlich Lotterien und Wetten, 5. die Anforderungen
an Verteildienste, 6. das Urheberrecht,
verwandte Schutzrechte, Rechte im Sinne der Richtlinie 87/54/EWG des
Rates vom 16. Dezember 1986 über den Rechtsschutz der Topographien
von Halbleitererzeugnissen (ABl. EG Nr. L 24 S. 36) und der Richtlinie
96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996
über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. EG Nr. L 77 S. 20)
sowie für gewerbliche Schutzrechte, 7. die Ausgabe
elektronischen Geldes durch Institute, die gemäß Artikel 8 Abs. 1
der Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 18. September 2000 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung
der Tätigkeit von E-Geld-Instituten (ABl. EG Nr. L 275 S. 39) von
der Anwendung einiger oder aller Vorschriften dieser Richtlinie und
von der Anwendung der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der
Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 126 S. 1) freigestellt
sind, 8. Vereinbarungen
oder Verhaltensweisen, die dem Kartellrecht unterliegen, 9. die von
den §§ 12, 13a bis 13c, 55a, 83, 110a bis 110d, 111b und 111c des
Versicherungsaufsichtsgesetzes und der Verordnung über die Berichterstattung
von Versicherungsunternehmen gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für
das Versicherungswesen erfassten Bereiche, die Regelungen über das
auf Versicherungsverträge anwendbare Recht sowie für Pflichtversicherungen, 10. das für
den Schutz personenbezogener Daten geltende Recht. (5) Das Angebot
und die Erbringung eines Teledienstes durch einen Diensteanbieter,
der in einem anderen Staat im Geltungsbereich der Richtlinie 2000/31/EG
niedergelassen ist, unterliegen abweichend von Absatz 2 den Einschränkungen
des innerstaatlichen Rechts, soweit dieses dem Schutz 1. der öffentlichen
Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die Verhütung, Ermittlung, Aufklärung,
Verfolgung und Vollstreckung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten,
einschließlich des Jugendschutzes und der Bekämpfung der Hetze aus
Gründen der Rasse, des Geschlechts, des Glaubens oder der Nationalität
sowie von Verletzungen der Menschenwürde einzelner Personen, 2. der öffentlichen
Sicherheit, insbesondere der Wahrung nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen, 3. der öffentlichen
Gesundheit, 4. der Interessen
der Verbraucher, einschließlich des Schutzes von Anlegern, vor Beeinträchtigungen
oder ernsthaften und schwerwiegenden Gefahren dient, und die auf der
Grundlage des innerstaatlichen Rechts in Betracht kommenden Maßnahmen
in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Schutzzielen stehen. Für
das Verfahren zur Einleitung von Maßnahmen nach Satz 1 mit
Ausnahme von gerichtlichen Verfahren einschließlich etwaiger Vorverfahren
und der Verfolgung von Straftaten einschließlich der Strafvollstreckung
und von Ordnungswidrigkeiten - sieht Artikel 3 Abs. 4 und 5 der Richtlinie
2000/31/EG Konsultations- und Informationspflichten vor. Abschnitt
2. Zugangsfreiheit und Informationspflichten § 5 Zugangsfreiheit.
Teledienste
sind im Rahmen der Gesetze zulassungs- und anmeldefrei. § 6 Allgemeine
Informationspflichten. Diensteanbieter
haben für geschäftsmäßige Teledienste mindestens folgende Informationen
leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu
halten: 1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen
sind, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten, 2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme
und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich
der Adresse der elektronischen Post, 3. soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten
oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben
zur zuständigen Aufsichtsbehörde, 4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister
oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die
entsprechende Registernummer, 5. soweit der Teledienst in Ausübung eines Berufs im
Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates
vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung
der Hochschuldiplome, die eine mindestens 3-jährige Berufsausbildung
abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1
Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über
eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise
in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25),
die zuletzt durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni
1997 (ABl. EG Nr. 184 S. 31) geändert worden ist, angeboten oder erbracht
wird, Angaben über a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören, b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat,
in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen
und dazu, wie diese zugänglich sind, 6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer
nach § 27 a des Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer. Weitergehende
Informationspflichten insbesondere nach dem Fernabsatzgesetz, dem
Fernunterrichtsschutzgesetz, dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz oder dem
Preisangaben- und Preisklauselgesetz und der Preisangabenverordnung,
dem Versicherungsaufsichtsgesetz sowie nach handelsrechtlichen Bestimmungen
bleiben unberührt. § 7 Besondere
Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen. Diensteanbieter
haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Bestandteil eines Teledienstes
sind oder die einen solchen Dienst darstellen, mindestens die nachfolgenden
Voraussetzungen zu beachten: 1. Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche
zu erkennen sein. 2. Die natürliche oder juristische Person, in deren
Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen, muss klar identifizierbar
sein. 3. Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe,
Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein, und die
Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein
sowie klar und unzweideutig angegeben werden. 4. Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter
müssen klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht
zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden. Die Vorschriften
des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben unberührt. Abschnitt
3 Verantwortlichkeit § 8 Allgemeine
Grundsätze. (1) Diensteanbieter
sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach
den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. (2) Diensteanbieter
im Sinne der §§ 9 bis 11 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten
oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen
zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Verpflichtungen
zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den
allgemeinen Gesetzen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit
des Diensteanbieters nach den §§ 9 bis 11 unberührt. Das Fernmeldegeheimnis
nach § 85 des Telekommunikationsgesetzes ist zu wahren. § 9 Durchleitung
von Informationen. (1) Diensteanbieter
sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz
übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht
verantwortlich, sofern sie 1. die Übermittlung
nicht veranlasst, 2. den Adressaten
der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und 3. die übermittelten
Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben. Satz 1 findet
keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem der
Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen
zu begehen. (2) Die Übermittlung
von Informationen nach Absatz 1 und die Vermittlung des Zugangs zu
ihnen umfasst auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung
dieser Informationen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung
im Kommunikationsnetz geschieht und die Informationen nicht länger
gespeichert werden, als für die Übermittlung üblicherweise erforderlich
ist. § 10 Zwischenspeicherung
zur beschleunigten Übermittlung von Informationen. Diensteanbieter
sind für eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung,
die allein dem Zweck dient, die Übermittlung der fremden Information
an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten, nicht
verantwortlich, sofern sie 1. die Informationen nicht verändern, 2. die Bedingungen für den Zugang zu den Informationen
beachten, 3. die Regeln für die Aktualisierung der Information,
die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt
sind, beachten, 4. die erlaubte Anwendung von Technologien zur Sammlung
von Daten über die Nutzung der Information, die in weithin anerkannten
und verwendeten Industriestandards festgelegt sind, nicht beeinträchtigen
und 5. unverzüglich handeln, um im Sinne dieser Vorschrift
gespeicherte Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu
sperren, sobald sie Kenntnis davon erhalten haben, dass die Informationen
am ursprünglichen Ausgangsort der Übertragung aus dem Netz entfernt
wurden oder der Zugang zu ihnen gesperrt wurde oder ein Gericht oder
eine Verwaltungsbehörde die Entfernung oder Sperrung angeordnet hat. § 9 Abs.
1 Satz 2 gilt entsprechend. § 11 Speicherung
von Informationen. Diensteanbieter
sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern,
nicht verantwortlich, sofern 1. sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung
oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen
auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige
Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder 2. sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information
zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis
erlangt haben. Satz 1 findet
keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder
von ihm beaufsichtigt wird. Abschnitt
4 Bußgeldvorschriften § 12 Bußgeldvorschriften.
(1) Ordnungswidrig
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Satz 1 eine
Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar
hält. (2) Die Ordnungswidrigkeit
kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet
werden. |
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