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Mediendienste-Staatsvertrag in der Fassung
des sechsten Staatsvertrages zur Änderung des Rundfunkstaatsvertrages,
des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages und des Mediendienste-Staatsvertrages (Sechster
Rundfunkänderungsstaatsvertrag) in Kraft
seit 1. Juli 2002 Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg- Vorpommern. das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein- Westfalen. das Land Rheinland-Pfalz. das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen schließen nachstehenden Staatsvertrag: Inhaltsverzeichnis
I. Abschnitt Allgemeines
§ 1 Zweck des
Staatsvertrages § 2 Geltungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Zugangsfreiheit
§ 5 Herkunftslandprinzip II. Abschnitt Besondere Pflichten und Rechte der Diensteanbieter
§ 6 Allgemeine
Grundsätze der Verantwortlichkeit § 7 Durchleitung
von Informationen § 8 Zwischenspeicherung
zur beschleunigten Übermittlung von Informationen § 9 Speicherung
von Informationen § 10 Informationspflichten § 11 Inhalte,
Sorgfaltspflicht, Meinungsumfragen § 12 Unzulässige
Mediendienste, Jugendschutz § 13 Werbung,
Sponsoring § 14 Gegendarstellung § 15 Auskunftsrecht III. Abschnitt Datenschutz § 16 Geltungsbereich § 17 Grundsätze § 18 Pflichten
des Diensteanbieters § 19 Bestands-,
Nutzungs- und Abrechnungsdaten § 20 Auskunftsrechte
des Nutzers § 21 Datenschutz-Audit IV.
Abschnitt Aufsicht
§ 22 Aufsicht § 23 Revision
zum Bundesverwaltungsgericht § 24 Ordnungswidrigkeiten
§ 25 Strafbestimmung V. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 26 Notifizierung § 27 In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten I. Abschnitt Allgemeines §
1 Zweck des Staatsvertrages
Zweck des Staatsvertrages ist, in allen Ländern einheitliche
Rahmenbedingungen für die verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten der
im Folgenden geregelten elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste
zu schaffen. §2 Geltungsbereich (1) Dieser Staatsvertrag gilt für das Angebot und die
Nutzung von an die Allgemeinheit gerichteten Informations- und Kommunikationsdiensten
(Mediendienste) in Text. Ton oder Bild, die unter Benutzung elektromagnetischer
Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines
Leiters verbreitet werden. Die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages
bleiben unberührt. Ferner bleiben die Bestimmungen des Teledienstegesetzes
in der in einem Bundesgesetz erstmalig beschlossenen Fassung, die
Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes sowie der Bereich der
Besteuerung unberührt. (2) Mediendienste im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere
1. Verteildienste
in Form von direkten Angeboten an die Öffentlichkeit für den Absatz
von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher
Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt (Teleshopping),
2. Verteildienste,
in denen Messergebnisse und Datenermittlungen in Text oder Bild mit
oder ohne Begleitton verbreitet werden, 3. Verteildienste
in Form von Fernsehtext, Radiotext und vergleichbaren Textdiensten. 4. Abrufdienste,
bei denen Text-, Ton- oder Bilddarbietungen und Anforderung aus elektronischen
Speichern zur Nutzung übermittelt werden, mit Ausnahme von solchen
Diensten, bei denen der individuelle Leistungsaustausch oder die reine
Übermittlung von Daten im Vordergrund steht, ferner von Telespielen. (3) Dieser Staatsvertrag schafft weder Regelungen im
Bereich des internationalen Privatrechts noch befasst er sich mit
der Zuständigkeit der Gerichte. §3 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Staatsvertrages
bezeichnet der Ausdruck 1.
"Diensteanbieter" jede natürliche oder juristische
Person, die eigene oder fremde Mediendienste zur Nutzung bereit hält
oder den Zugang zur Nutzung vermittelt, 2.
Nutzer" jede natürliche oder juristische Person,
die zu beruflichen oder sonstigen Zwecken Mediendienste in Anspruch
nimmt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu
machen, 3.
"Verteildienst" einen Mediendienst. der im Wege einer
Übertragung von Daten ohne individuelle Anforderung gleichzeitig für
eine unbegrenzte Zahl von Nutzern erbracht wird. 4.
"Abrufdienst" einen Mediendienst, der im Wege einer
Übertragung von Daten auf Anforderung eines einzelnen Nutzers erbracht
wird, 5.
"kommerzielle Kommunikation" jede Form der Kommunikation,
die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von
Waren, Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens,
einer sonstigen Organisation oder einer natürlichen Person dient,
die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen freien
Beruf ausübt; die folgenden Angaben stellen als solche keine Form
der kommerziellen Kommunikation dar: a) Angaben,
die direkten Zugang zur Tätigkeit des Unternehmens oder der Organisation
oder Person ermöglichen, wie insbesondere ein Domain-Name oder eine
Adresse der elektronischen Post und b) Angaben
in Bezug auf Waren und Dienstleistungen oder das Erscheinungsbild
eines Unternehmens, einer Organisation oder Person, die unabhängig
und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistung gemacht werden, 6.
"niedergelassener Diensteanbieter" Anbieter, die
mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit Mediendienste
geschäftsmäßig anbieten oder erbringen; der Standort der technischen
Einrichtung allein begründet keine Niederlassung des Anbieters. Einer juristischen Person steht eine Personengesellschaft
gleich, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben
und Verbindlichkeiten einzugehen. § 4 Zugangsfreiheit Mediendienste sind im Rahmen der Gesetze zulassungs-
und anmeldefrei. § 5 Herkunftslandprinzip (1) In der Bundesrepublik Deutschland niedergelassene
Diensteanbieter und ihre Mediendienste unterliegen den Anforderungen
des deutschen Rechts auch dann, wenn die Mediendienste in einem anderen
Staat innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte
rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere
des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABI. EG Nr.
L 178 S. 1) geschäftsmäßig angeboten oder erbracht werden. (2) Der freie Dienstleistungsverkehr von Mediendiensten,
die in der Bundesrepublik Deutschland geschäftsmäßig angeboten oder
erbracht werden, die in einem anderen Staat innerhalb des Geltungsbereichs
der Richtlinie 2000/31/EG niedergelassen sind, wird nicht eingeschränkt.
Absatz 5 bleibt unberührt. (3) Von den Absätzen 1 und 2 bleiben unberührt 1. die Freiheit
der Rechtswahl, 2. die Vorschriften
für vertragliche Schuldverhältnisse in Bezug auf Verbraucherverträge,
die im Rahmen von Mediendiensten geschlossen werden, 3. gesetzliche
Vorschriften über die Form des Erwerbs von Grundstücken und grundstücksgleichen
Rechten sowie der Begründung, Übertragung, Änderung oder Aufhebung
von dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten. (4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für 1.
die Tätigkeit von Notaren sowie von Angehörigen anderer Berufe,
soweit diese ebenfalls hoheitlich tätig sind, 2.
die Vertretung von Mandanten und die Wahrnehmung ihrer Interessen
vor Gericht, 3.
die Zulässigkeit nicht angeforderter kommerzieller Kommunikationen
durch elektronische Post, 4.
Gewinnspiele mit einem einen Geldwert darstellenden Einsatz
bei Glücksspielen, einschließlich Lotterien und Wetten, 5.
die Anforderungen an Verteildienste. 6.
das Urheberrecht, verwandte Schutzrechte, Rechte im Sinne der
Richtlinie 87/54/EWG des Rates vom 16. Dezember 1986 über den Rechtsschutz
der Topographien von Halbleitererzeugnissen (ABI. EG Nr. L 24 S. 36)
und der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABI.
EG Nr. L 77 S. 20) sowie für gewerbliche Schutzrechte, 7.
die Ausgabe elektronischen Geldes durch Institute, die gemäß
Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 18. September 2000 über die Aufnahme, Ausübung
und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten (ABI. EG Nr.
L 275 S. 39) von der Anwendung einiger oder aller Vorschriften dieser
Richtlinie und von der Anwendung der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung
der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABI. EG Nr. L 126 S. 1) freigestellt
sind, 8.
Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die dem Kartellrecht
unterliegen, 9.
die von den §§ 12, 13a bis 13c, 55a. 83, 110a bis d, 111b und
111c des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der Verordnung über die
Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber dem Bundesaufsichtsamt
für das Versicherungswesen erfassten Bereiche, die Regelungen über
das auf Versicherungsverträge anwendbare Recht sowie für Pflichtversicherungen
und 10.
das für den Schutz personenbezogener Daten geltende Recht. (5) Das Angebot und die Erbringung eines Mediendienstes
durch einen Diensteanbieter. der in einem anderen Staat im Geltungsbereich
der Richtlinie 2000/31/EG niedergelassen ist, unterliegen abweichend
von Absatz 2 den Einschränkungen des innerstaatlichen Rechts, soweit
dieses dem Schutz 1.
der öffentlichen Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die
Verhütung, Ermittlung, Aufklärung, Verfolgung und Vollstreckung von
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, einschließlich des Jugendschutzes
und der Bekämpfung der Hetze aus Gründen der Rasse. des Geschlechts,
des Glaubens oder der Nationalität sowie von Verletzungen der Menschenwürde
einzelner Personen, 2.
der öffentlichen Sicherheit, insbesondere der Wahrung nationaler
Sicherheits- und Verteidigungsinteressen, 3.
der öffentlichen Gesundheit, 4.
der Interessen der Verbraucher, einschließlich des Schutzes
von Anlegern, vor Beeinträchtigungen oder ernsthaften und schwerwiegenden
Gefahren dient, und die auf der Grundlage des innerstaatlichen Rechts
in Betracht kommenden Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu
diesen Schutzzielen stehen. Für das Verfahren zur Einleitung von Maßnahmen
nach Satz 1 mit Ausnahme von gerichtlichen Verfahren einschließlich
etwaiger Vorverfahren und der Verfolgung von Straftaten einschließlich
der Strafvollstreckung und von Ordnungswidrigkeiten sieht Artikel
3 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2000/31/EG Konsultations- und Informationspflichten
vor. II. Abschnitt
Besondere Pflichten und Rechte der Diensteanbieter § 6 Allgemeine Grundsätze der Verantwortlichkeit (1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die
sie zur Nutzung bereit halten, nach diesem Staatsvertrag oder den
allgemeinen Gesetzen verantwortlich. (2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 7 bis 9 sind nicht
verpflichtet. die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen
zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige
Tätigkeit hinweisen. Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung
der Nutzung von Informationen nach diesem Staatsvertrag oder den allgemeinen
Gesetzen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters
nach den §§ 7 bis 9 unberührt. Das Fernmeldegeheimnis nach § 85 des
Telekommunikationsgesetzes ist zu wahren. § 7 Durchleitung von Informationen (1) Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die
sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den
Zugang zur Nutzung vermitteln. nicht verantwortlich, sofern sie 1.
die Übermittlung nicht veranlasst, 2.
den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt
und 3.
die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert
haben. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter
absichtlich mit einem der Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet,
um rechtswidrige Handlungen zu begehen. (2) Die Übermittlung von Informationen nach Absatz 1
und die Vermittlung des Zugangs zu ihnen umfasst auch die automatische
kurzzeitige Zwischenspeicherung dieser Informationen, soweit dies
nur zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht
und die Informationen nicht länger gespeichert werden, als für die
Übermittlung üblicherweise erforderlich ist. § 8 Zwischenspeicherung zur beschleunigten Übermittlung von
Informationen Diensteanbieter sind für eine automatische, zeitlich
begrenzte Zwischenspeicherung, die allein dem Zweck dient, die Übermittlung
der fremden Information an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter
zu gestalten, nicht verantwortlich, sofern sie 1.
die Informationen nicht verändern, 2.
die Bedingungen für den Zugang zu den Informationen beachten, 3.
die Regeln für die Aktualisierung der Information. die in weithin
anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind, beachten, 4.
die erlaubte Anwendung von Technologien zur Sammlung von Daten
über die Nutzung der Information, die in weithin anerkannten und verwendeten
Industriestandards festgelegt sind, nicht beeinträchtigen und 5.
unverzüglich handeln, um im Sinne dieser Vorschrift gespeicherte
Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sobald
sie Kenntnis davon erhalten haben, dass die Informationen am ursprünglichen
Ausgangsort der Übertragung aus dem Netz entfernt wurden oder der
Zugang zu ihnen gesperrt wurde oder ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde
die Entfernung oder Sperrung angeordnet hat. § 7 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. § 9 Speicherung von Informationen
Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie
für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern 6.
sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der
Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen
auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige
Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder 7.
sie unverzüglich tätig geworden sind. um diese Information
zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis
erlangt haben. Satz I findet keine Anwendung. wenn der Nutzer dem Diensteanbieter
untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird. § 10 Informationspflichten
(1) Diensteanbieter haben für Mediendienste folgende
Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig
verfügbar zu halten: 1.
Namen und Anschrift sowie 2.
bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift der Vertretungsberechtigten. (2) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Mediendienste
mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar
und ständig verfügbar zu halten: 1.
den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind,
bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten, 2.
Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und
unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der
Adresse der elektronischen Post, 3.
soweit der Mediendienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten
oder erbracht wird. die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben
zur zuständigen Aufsichtsbehörde, 4.
das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister
oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind. und die
entsprechende Registernummer, 5.
soweit der Mediendienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von
Artikel 1 Buchst. d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember
1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome,
die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABL.
EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchst. f der Richtlinie
92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine
Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung
zur Richtlinie 89/48/EWG (ABL. EG Nr. L 209 S. 25), die zuletzt durch
die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABL. EG
Nr. L 184 S. 31) geändert worden ist, angeboten oder erbracht wird,
Angaben über a)
die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören, b)
die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat. in dem die
Berufsbezeichnung verliehen worden ist, c)
die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu,
wie diese zugänglich sind, 6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach
§ 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer. Weitergehende Informationspflichten insbesondere nach
dem Fernabsatzgesetz, dem Fernunterrichtsschutzgesetz, dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz
oder dem Preisangaben- und Preisklauselgesetz und der Preisangabenverordnung,
dem Versicherungsaufsichtsgesetz sowie nach handelsrechtlichen Bestimmungen
bleiben unberührt. (3) Diensteanbieter von journalistisch-redaktionell gestalteten
Angeboten, in denen vollständig oder teilweise Inhalte periodischer
Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben oder in periodischer
Folge Texte verbreitet werden, müssen zusätzlich zu den Angaben nach
Absatz 1 und unbeschadet des Absatzes 2 einen Verantwortlichen mit
Angabe des Namens und der Anschrift benennen. Werden mehrere Verantwortliche
benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Mediendienstes
der jeweils Benannte verantwortlich ist. Als Verantwortlicher kann
nur benannt werden, wer 1.
seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat, 2.
nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
Ämter verloren hat, 3.
voll geschäftsfähig ist und 4.
unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann. (4) Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen,
die Bestandteil eines Mediendienstes sind oder die einen solchen Dienst
darstellen, mindestens die nachfolgenden Voraussetzungen zu beachten: 1.
kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen
sein, 2.
die natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung,
in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen, muss klar
identifizierbar sein, 3.
Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben
und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein und die Bedingungen
für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar
und unzweideutig angegeben werden und 4.
Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen
klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich
sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden. Die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
bleiben unberührt. §
11 Inhalte, Sorgfaltspflicht, Meinungsumfragen (1) Für die Angebote gilt die verfassungsmäßige Ordnung.
Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen
zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten. (2) Verteildienste nach § 2 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 und Angebote
nach § 10 Abs. 3 haben, soweit sie der Berichterstattung dienen und
Informationsangebote enthalten, den anerkannten journalistischen Grundsätzen
zu entsprechen. Nachrichten über das aktuelle Tagesgeschehen sind
vom Diensteanbieter vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen
gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen. Kommentare
sind von der Berichterstattung deutlich zu trennen und unter Nennung
des Verfassers als solche zu kennzeichnen. (3) Bei der Wiedergabe von Meinungsumfragen in Angeboten,
die vom Diensteanbieter durchgeführt werden, ist anzugeben, ob sie
repräsentativ sind. § 12 Unzulässige Mediendienste, Jugendschutz
(1) Angebote sind unzulässig, wenn
sie 1.
gegen Bestimmungen des Strafgesetzbuches verstoßen, 2.
den Krieg verherrlichen, 3.
offensichtlich geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich
schwer zu gefährden, 4.
Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen
Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden
Weise darstellen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne
dass ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form
der Berichterstattung vorliegt; eine Einwilligung ist unbeachtlich, 5.
in sonstiger Weise die Menschenwürde verletzen. (2) Angebote der Verteildienste nach § 2 Abs. 2 Nrn.
1 bis 3, die geeignet sind, das körperliche, geistige oder seelische
Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen, dürfen nicht
verbreitet werden, es sei denn, der Diensteanbieter trifft aufgrund
der Sendezeit oder auf andere Weise Vorsorge, dass Kinder oder Jugendliche
die Sendungen üblicherweise nicht wahrnehmen. (3) Angebote für Verteildienste nach § 2 Abs. 2 Nr. 1,
die geeignet sind, das körperliche, geistige oder seelische Wohl von
Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen. dürfen nur verbreitet
werden, wenn ihre Verbreitung durch akustische Zeichen angekündigt
oder durch optische Mittel während des gesamten Angebots kenntlich
gemacht wird. (4) Angebote nach § 2 Abs. 2 Nr. 4, die geeignet sind,
das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen
zu beeinträchtigen, sind nur zulässig, wenn Vorkehrungen durch den
Diensteanbieter oder andere Anbieter bestehen, die dem Nutzer die
Sperrung dieser Angebote ermöglichen. (5) Wer gewerbsmäßig Mediendienste zur Nutzung bereithält,
hat einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen, wenn diese jugendgefährdende
Inhalte enthalten können. Der Jugendschutzbeauftragte ist Ansprechpartner
für Nutzer und berät den Diensteanbieter in Fragen des Jugendschutzes.
Er ist vom Diensteanbieter bei der Angebotsplanung und der Gestaltung
der Allgemeinen Nutzungsbedingungen zu beteiligen. Er kann gegenüber
dem Diensteanbieter eine Beschränkung von Angeboten vorschlagen. Die
Verpflichtung des Diensteanbieters nach Satz 1 kann auch dadurch erfüllt
werden, dass er eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle
zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 2 bis 4 verpflichtet. § 13 Werbung,
Sponsoring (1) Werbung, die sich auch an Kinder oder Jugendliche
richtet oder bei der Kinder oder Jugendliche eingesetzt werden, darf
nicht ihren Interessen schaden oder ihre Unerfahrenheit ausnutzen. (2) Werbung muss als solche klar erkennbar und vom übrigen
Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sein. In der Werbung dürfen
keine unterschwelligen Techniken eingesetzt werden. (3) Für Verteildienste nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 gelten §§
7, 8. 44, 45 und 45a des Rundfunkstaatsvertrages entsprechend. (4) Für Sponsoring bei Fernsehtext gilt § 8 des Rundfunkstaatsvertrages
entsprechend. § 14 Gegendarstellung (1) Jeder Diensteanbieter von Angeboten nach § 10 Abs.
3 ist verpflichtet, unverzüglich eine Gegendarstellung der Person
oder Stelle, die durch eine in seinem Angebot aufgestellte Tatsachenbehauptung
betroffen ist, ohne Kosten für den Betroffenen in sein Angebot ohne
Abrufentgelt aufzunehmen. Die Gegendarstellung ist ohne Einschaltungen
und Weglassungen in gleicher Aufmachung wie die Tatsachenbehauptung
anzubieten. Die Gegendarstellung ist so lange wie die Tatsachenbehauptung
in unmittelbarer Verknüpfung mit ihr anzubieten. Wird die Tatsachenbehauptung
nicht mehr angeboten oder endet das Angebot vor Ablauf eines Monats
nach Aufnahme der Gegendarstellung, so ist die Gegendarstellung an
vergleichbarer Stelle so lange anzubieten, wie der Betroffene es verlangt,
höchstens jedoch einen Monat. Eine Erwiderung auf die Gegendarstellung
muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf nicht unmittelbar
mit der Gegendarstellung verknüpft werden. (2) Eine Verpflichtung zur Aufnahme der Gegendarstellung
gemäß Absatz 1 besteht nicht, wenn 1.
der Betroffene kein berechtigtes Interesse an der Gegendarstellung
hat, 2.
der Umfang der Gegendarstellung unangemessen über den der beanstandeten
Tatsachenbehauptung hinausgeht, 3.
die Gegendarstellung sich nicht auf tatsächliche Angaben beschränkt
oder einen strafbaren Inhalt hat oder 4.
die Gegendarstellung nicht unverzüglich, spätestens sechs Wochen
nach dem letzten Tage des Angebots des beanstandeten Textes, jedenfalls
jedoch drei Monate nach der erstmaligen Einstellung des Angebots,
dem in Anspruch genommenen Diensteanbieter schriftlich und von dem
Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet, zugeht. (3) Für die Durchsetzung des vergeblich geltend gemachten
Gegendarstellungs-anspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
Auf dieses Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung
über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechend
anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft
gemacht zu werden. Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt. (4) Eine Verpflichtung zur Gegendarstellung besteht nicht
für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen der übernationalen
parlamentarischen Organe, der gesetzgebenden Organe des Bundes und
der Länder sowie derjenigen Organe und Stellen, bei denen das jeweiligen
Landespressegesetz eine presserechtliche Gegendarstellung ausschließt. § 15 Auskunftsrecht (1) Diensteanbieter von Mediendiensten nach § 10 Abs.
3 haben gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft. (2) Auskünfte können verweigert werden, soweit 1.
hierdurch die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens
vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte oder 2.
Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder 3.
ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates
Interesse verletzt würde oder 4.
ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet. III. Abschnitt Datenschutz § 16 Geltungsbereich (1) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für den
Schutz personenbezogener Daten der Nutzer von Mediendiensten bei
der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung dieser Daten durch Diensteanbieter.
Sie gelten nicht bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener
Daten 1.
im Dienst- und Arbeitsverhältnis, soweit die Nutzung der Mediendienste
zu ausschließlich beruflichen oder dienstlichen Zwecken erfolgt, 2.
oder innerhalb von oder zwischen Unternehmen oder öffentlichen
Stellen, soweit die Nutzung der Mediendienste zur ausschließlichen
Steuerung von Arbeits- oder Geschäftsprozessen erfolgt. (2) Soweit in diesem Staatsvertrag nichts anderes bestimmt
ist, sind die jeweils geltenden Vorschriften für den Schutz personenbezogener
Daten anzuwenden, auch wenn die Daten nicht in Dateien verarbeitet
oder genutzt werden. § 17 Grundsätze (1) Personen bezogene Daten dürfen vom Diensteanbieter
zur Durchführung von Mediendiensten nur erhoben, verarbeitet und genutzt
werden, soweit dieser Staatsvertrag oder eine andere Rechtsvorschrift
es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat. (2) Der Diensteanbieter darf für die Durchführung von
Mediendiensten erhobene personenbezogene Daten für andere Zwecke nur
verarbeiten und nutzen, soweit dieser Staatsvertrag oder eine andere
Rechtsvorschrift es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat. (3) Die Einwilligung kann unter den Voraussetzungen von
§ 18 Abs. 2 elektronisch erklärt werden. (4) Der Diensteanbieter darf die Erbringung von Mediendiensten
nicht von einer Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung oder
Nutzung seiner Daten für andere Zwecke abhängig machen, wenn dem Nutzer
ein anderer Zugang zu diesen Mediendiensten nicht oder in nicht zumutbarer
Weise möglich ist. § 18 Pflichten des Diensteanbieters (1) Der Diensteanbieter hat den Nutzer zu Beginn des
Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zweck der Erhebung, Verarbeitung
und Nutzung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner
Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten und zum freien Datenverkehr (ABL. EG Nr. L 281 S. 31) zu unterrichten,
sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist. Bei automatisierten
Verfahren, die eine spätere Identifizierung des Nutzers ermöglichen
und eine Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten
vorbereiten. ist der Nutzer zu Beginn dieses Verfahrens zu unterrichten.
Der Inhalt der Unterrichtung muss für den Nutzer jederzeit abrufbar
sein. (2) Bietet der Diensteanbieter dem Nutzer die elektronische
Einwilligung an, so hat er sicherzustellen, dass 1.
sie nur durch eine eindeutige und bewusste Handlung des Nutzers
erfolgen kann, 2.
die Einwilligung protokolliert wird und 3.
der Inhalt der Einwilligung jederzeit vom Nutzer abgerufen
werden kann. (4) Der Diensteanbieter hat durch technische und organisatorische
Vorkehrungen sicherzustellen, dass 1.
der Nutzer seine Verbindung mit dem Diensteanbieter jederzeit
abbrechen kann, 2.
die anfallenden personenbezogenen Daten über den Ablauf des
Zugriffs oder der sonstigen Nutzung unmittelbar nach deren Beendigung
gelöscht oder gesperrt werden können, 3.
der Nutzer Mediendienste gegen Kenntnisnahme Dritter geschützt
in Anspruch nehmen kann, 4.
die personenbezogenen Daten über die Inanspruchnahme verschiedener
Mediendienste durch einen Nutzer getrennt verarbeitet werden können, 5.
Daten nach § 19 Abs. 3 nur für Abrechnungszwecke und 6.
Nutzerprofile nach § 19 Abs. 4 nicht mit Daten über den Träger
des Pseudonyms zusammengeführt werden können. An die Stelle der Löschung nach Nummer 2 tritt eine Sperrung,
soweit einer Löschung gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche
Aufbewahrungsfristen entgegenstehen. (5) Die Weitervermittlung zu einem Diensteanbieter ist
dem Nutzer anzuzeigen. (6) Der Diensteanbieter hat dem Nutzer die Inanspruchnahme
von Mediendiensten und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym
zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Der
Nutzer ist über diese Möglichkeit zu informieren. § 19 Bestands-, Nutzungs- und Abrechnungsdaten (1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines
Nutzers ohne dessen Einwilligung nur erheben, verarbeiten und nutzen,
soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung
eines Vertragsverhältnisses mit ihm über die Nutzung von Mediendiensten
erforderlich sind (Bestandsdaten). Nach Maßgabe der hierfür geltenden
Bestimmungen darf der Diensteanbieter Auskunft an Strafverfolgungsbehörden
und Gerichte für Zwecke der Strafverfolgung erteilen. (2) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines
Nutzers ohne dessen Einwilligung nur erheben, verarbeiten und nutzen,
soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Mediendiensten
zu ermöglichen und abzurechnen (Nutzungsdaten). Nutzungsdaten sind
insbesondere a)
Merkmale zur Identifikation des Nutzers, b)
Angaben über Beginn und Ende sowie des Umfangs der jeweiligen
Nutzung und c)
Angaben über die vom Nutzer in Anspruch genommenen Mediendienste. (3) Der Diensteanbieter darf Nutzungsdaten eines Nutzers
über die Inanspruchnahme verschiedener Mediendienste zusammenführen,
soweit dies für Abrechnungszwecke mit dem Nutzer erforderlich ist. (4) Der Diensteanbieter darf Nutzungsdaten für Zwecke
der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung
der Mediendienste Nutzungsprofile bei Verwendung von Pseudonymen erstellen,
sofern der Nutzer dem nicht widerspricht. Der Diensteanbieter hat
den Nutzer auf sein Widerspruchsrecht im Rahmen der Unterrichtung
nach § 18 Abs. 1 hinzuweisen. Diese Nutzungsprofile dürfen nicht mit
Daten über den Träger des Pseudonyms zusammengeführt werden. (5) Der Diensteanbieter darf Nutzungsdaten über das Ende
des Nutzungsvorgangs hinaus verarbeiten und nutzen, soweit sie für
Zwecke der Abrechnung mit dem Nutzer erforderlich sind (Abrechnungsdaten).
Zur Erfüllung bestehender gesetzlicher, satzungsgemäßer oder vertraglicher
Aufbewahrungsfristen darf der Diensteanbieter die Daten sperren. (6) Der Diensteanbieter darf an andere Diensteanbieter
oder Dritte Abrechnungsdaten übermitteln, soweit dies zur Ermittlung
des Entgelts und zur Abrechnung mit dem Nutzer erforderlich ist. Hat
der Diensteanbieter mit einem Dritten einen Vertrag über den Einzug
des Entgelts geschlossen, so darf er diesem Dritten Abrechnungsdaten
übermitteln, soweit es für diesen Zweck erforderlich ist. Handelt
es sich dabei um Daten, die beim Diensteanbieter auch dem Fernmeldegeheimnis
unterliegen, ist der Dritte zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses
zu verpflichten. Zum Zwecke der Marktforschung anderer Diensteanbieter
dürfen anonymisierte Nutzungsdaten übermittelt werden. Nach Maßgabe
der hierfür geltenden Bestimmungen darf der Diensteanbieter Auskunft
an Strafverfolgungsbehörden und Gerichte für Zwecke der Strafverfolgung
erteilen. (7) Die Abrechnung über die Inanspruchnahme von Mediendiensten
darf Anbieter, Zeitpunkt, Dauer, Art, Inhalt und Häufigkeit bestimmter
von einem Nutzer in Anspruch genommener Mediendienste nicht erkennen
lassen, es sei denn, der Nutzer verlangt einen Einzelnachweis. (8) Der Diensteanbieter darf Abrechnungsdaten, die für
die Erstellung von Einzelnachweisen über die Inanspruchnahme bestimmter
Angebote auf Verlangen des Nutzers verarbeitet werden, höchstens bis
zum Ablauf des sechsten Monats nach Versendung der Rechnung speichern.
Werden gegen die Entgeltforderung innerhalb dieser Frist Einwendungen
erhoben oder diese trotz Zahlungsaufforderung nicht beglichen, dürfen
die Abrechnungsdaten aufbewahrt werden, bis die Einwendungen abschließend
geklärt sind oder die Entgeltforderung beglichen ist. (9) Liegen dem Diensteanbieter zu dokumentierende tatsächliche
Anhaltspunkte vor, dass seine Dienste von bestimmten Nutzern in der
Absicht in Anspruch genommen werden, das Entgelt nicht oder nicht
vollständig zu entrichten, darf er die personenbezogenen Daten dieser
Nutzer über das Ende des Nutzungsvorgangs sowie die in Absatz 8 genannte
Speicherfrist hinaus nur verarbeiten und nutzen und an Dritte übermitteln,
soweit dies zur Durchsetzung seiner Ansprüche gegenüber dem Nutzer
erforderlich ist. Der Diensteanbieter hat die Daten unverzüglich zu
löschen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorliegen
oder die Daten für die Rechtsverfolgung nicht mehr benötigt werden.
Der betroffene Nutzer ist zu unterrichten, sobald dies ohne Gefahrdung
des mit der Maßnahme verfolgten Zweckes möglich ist. § 20 Auskunftsrechte des Nutzers (1) Der Diensteanbieter hat dem Nutzer auf Verlangen
unentgeltlich und unverzüglich Auskunft über die zu seiner Person
oder zu seinem Pseudonym gespeicherten Daten zu erteilen. Die Auskunft
kann auf Verlangen des Nutzers auch elektronisch erteilt werden. (2) Führt die journalistisch-redaktionelle Verwendung
personenbezogener Daten zur Verbreitung von Gegendarstellungen des
Betroffenen oder zu Verpflichtungserklärungen, Verfügungen oder Urteilen
über die Unterlassung der Verbreitung oder über den Widerruf des Inhalts
der Daten, sind diese Gegendarstellungen, Unterlassungserklärungen
oder Widerrufe zu den gespeicherten Daten zu nehmen und dort für dieselbe
Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst sowie bei einer Übermittlung
der Daten gemeinsam mit diesen zu übermitteln. (3) Werden über Angebote personenbezogene Daten von einem
Anbieter ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken
verarbeitet und wird der Nutzer dadurch in seinen schutzwürdigen Interessen
beeinträchtigt, kann er Auskunft über die zugrundeliegenden, zu seiner
Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann nach Abwägung
der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit
durch die Mitteilung die journalistische Aufgabe des Diensteanbieters
durch Ausforschung des Informationsbestandes beeinträchtigt würde
oder aus den Daten 1.
auf Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung
mitgewirkt haben, oder 2.
auf die Person des Einsenders oder des Gewährsträgers von Beiträgen,
Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil geschlossen
werden kann. Der Nutzer kann die Berichtigung unrichtiger Daten oder
die Hinzufügung einer eigenen Darstellung von angemessenem Umfang
verlangen. Für die Aufbewahrung und Übermittlung gilt Absatz 2 entsprechend. §
21 Datenschutz-Audit Zur Verbesserung von Datenschutz und Datensicherheit
können Diensteanbieter ihr Datenschutzkonzept sowie ihre technischen
Einrichtungen durch unabhängige und zugelassene Gutachter prüfen und
bewerten sowie das Ergebnis der Prüfung veröffentlichen lassen. Die
näheren Anforderungen an die Prüfung und Bewertung. das Verfahren
sowie die Auswahl und Zulassung der Gutachter werden durch besonderes
Gesetz geregelt. § 22 Aufsicht (1) Die in den Ländern für den gesetzlichen Jugendschutz
zuständige Behörde überwacht die Einhaltung der Bestimmungen nach
§ 12 und § 13 Abs. 1. Die nach den allgemeinen Datenschutzgesetzen
des Bundes und der Länder zuständigen Kontrollbehörden überwachen
für ihren Bereich die Einhaltung der Bestimmungen nach §§ 16 bis 20.
Die Einhaltung der übrigen Bestimmungen dieses Staatsvertrages wird
durch eine nach Landesrecht bestimmte Aufsichtsbehörde überwacht. (2) Stellt die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde nach
Absatz 1 einen Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Staatsvertrages
mit Ausnahme der § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 2 und 3, §§ 14, 16 bis 20
fest, trifft sie die zur Beseitigung des Verstoßes erforderlichen
Maßnahmen gegenüber dem Diensteanbieter. Sie kann insbesondere Angebote
untersagen und deren Sperrung anordnen. Die Untersagung darf nicht
erfolgen, wenn die Maßnahme außer Verhältnis zur Bedeutung des Angebots
für den Diensteanbieter und die Allgemeinheit steht. Eine Untersagung
darf nur erfolgen, wenn ihr Zweck nicht in anderer Weise erreicht
werden kann. Die Untersagung ist, soweit ihr Zweck dadurch erreicht
werden kann, auf bestimmte Arten und Teile von Angeboten oder zeitlich
zu beschränken. (3) Erweisen sich Maßnahmen gegenüber dem Verantwortlichen
nach § 6 Abs. 1 als nicht durchführbar oder nicht erfolgversprechend,
können Maßnahmen zur Sperrung von Angeboten nach Absatz 2 auch gegen
den Diensteanbieter von fremden Inhalten nach den §§ 7 bis 9 gerichtet
werden, sofern eine Sperrung technisch möglich und zumutbar ist. §
6 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt. (4) Wird durch ein Angebot in Rechte Dritter eingegriffen
und ist für den Dritten hiergegen der Rechtsweg eröffnet, sollen Anordnungen
der Aufsichtsbehörde im Sinne von Absatz 2 nur erfolgen, wenn dies
aus Gründen des Gemeinwohls geboten ist. (5) Für den Vollzug dieses Abschnitts ist die Aufsichtsbehörde
des Landes zuständig, in dem der betroffene Diensteanbieter seinen
Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen ständigen Aufenthalt
hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist diejenige Aufsichtsbehörde
zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. (6) Der Abruf von Angeboten im Rahmen der Aufsicht ist
unentgeltlich. Diensteanbieter haben dies sicherzustellen. Der Diensteanbieter
darf seine Angebote nicht gegen den Abruf durch die zuständige Aufsichtsbehörde
sperren. § 23 Revision
zum Bundesverwaltungsgericht In einem gerichtlichen Verfahren kann die Revision zum
Bundesverwaltungsgericht auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene
Urteil auf der Verletzung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages
beruhe. § 24 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 10 Abs. 1 den Namen oder die Anschrift und bei juristischen
Personen den Namen oder die Anschrift des Vertretungsberechtigten
nicht oder nicht richtig angibt, 2.
entgegen § 10 Abs. 2 eine Information nicht, nicht richtig
oder nicht vollständig verfügbar hält, 3.
entgegen § 10 Abs. 3 als Diensteanbieter von journalistisch-redaktionell
gestalteten Angeboten einen Verantwortlichen nicht oder nicht richtig
angibt, 4.
entgegen § 12 Abs. 1 Nr. 1 Mediendienste anbietet, sofern diese
Handlung nicht bereits durch das Strafgesetzbuch mit Strafe bedroht
ist, 5.
entgegen § 12 Abs. 1 Nr. 2 Mediendienste anbietet, die wegen
Kriegsverherrlichung unzulässig sind, 6.
entgegen § 12 Abs. 1 Nrn. 4 oder 5 Mediendienste anbietet,
die unzulässig sind, weil sie Menschen, die sterben oder schweren
körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in
einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches
Geschehen wiedergeben, ohne dass ein überwiegendes berechtigtes Interesse
gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt oder in sonstiger
Weise die Menschenwürde verletzen, 7.
Mediendienste nach § 2 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3, die geeignet sind,
das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen
zu beeinträchtigen. entgegen § 12 Abs. 2 verbreitet, ohne aufgrund
der Sendezeit oder auf andere Weise Vorsorge getroffen zu haben, dass
Kinder oder Jugendliche die Sendungen üblicherweise nicht wahrnehmen. 8.
Mediendienste nach § 2 Abs. 2 Nr. 4, die geeignet sind, das
körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen
zu beeinträchtigen, entgegen § 12 Abs. 4 verbreitet, ohne Vorkehrungen
getroffen zu haben, die dem Nutzer die Sperrung dieser Angebote ermöglichen, 9.
entgegen § 12 Abs. 5 einen Jugendschutzbeauftragten nicht bestellt
oder eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle zur Wahrnehmung
dieser Aufgaben nicht verpflichtet, 10.
entgegen § 17 Abs. 4 die Erbringung von Mediendiensten von
einer Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung oder Nutzung seiner
Daten für andere Zwecke abhängig macht, 11.
entgegen § 18 Abs. 1 Sätze 1 oder 2 oder § 19 Abs. 4 Satz 2
den Nutzer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
unterrichtet, 12.
entgegen § 18 Abs. 2 oder 4 Satz 1 Nr. 1 bis 5 einer dort genannten
Pflicht zur Sicherstellung nicht oder nicht richtig nachkommt, 13.
entgegen § 19 personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet, nutzt
oder nicht oder nicht rechtzeitig löscht, 14.
entgegen § 19 Abs. 4 Satz 3 ein Nutzungsprofil mit Daten über
den Träger des Pseudonyms zusammenführt, 15.
entgegen einer Anordnung durch die zuständige Aufsichtsbehörde
nach § 22 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 ein Angebot nicht sperrt, 16.
entgegen § 22 Abs. 6 Satz 3 Angebote gegen den Abruf durch
die zuständige Aufsichtsbehörde sperrt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
zu 250 000,-- Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1 bis 3 und
10 bis 14 mit einer Geldbuße bis zu 50.000,-- Euro, geahndet werden. § 24a Strafbestimmung Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer entgegen § 12 Abs. 1 Nr. 3 Mediendienste anbietet,
die wegen ihrer offensichtlichen Eignung, Kinder oder Jugendliche
sittlich schwer zu gefährden, unzulässig sind. Handelt der Täter fahrlässig,
so ist die Freiheitsstrafe bis zu sechs Monate oder die Geldstrafe
bis zu 180 Tagessätze. V. Abschnitt Schlussbestimmungen § 25 Geltungsdauer, Kündigung Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann
von jedem der vertragsschließenden Länder zum Schluss des Kalenderjahres
mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Die Kündigung kann
erstmals zum 31. Dezember 2004 erfolgen. Wird der Staatsvertrag zu
diesem Zeitpunkt nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher
Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Zeitpunkt erfolgen. Die
Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz
schriftlich zu erklären. Die Kündigung eines Landes lässt das Vertragsverhältnis
unter den übrigen Ländern unberührt, jedoch kann jedes der übrigen
Länder das Vertragsverhältnis binnen einer Frist von drei Monaten
nach Eingang der Kündigungserklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen. § 26 Notifizierung
Änderungen dieses Staatsvertrages unterliegen der Notifizierungspflicht
gemäß der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über
ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen
Vorschriften. § 27 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten (1) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. August 1997 in Kraft.
Sind bis zum 31. Juli 1997 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der
Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt,
wird der Staatsvertrag gegenstandslos. (2) Wird im Teledienstegesetz nicht klargestellt, dass
Mediendienste im Sinne dieses Staatsvertrages vom Anwendungsbereich
des Teledienstegesetzes ausgenommen sind, wird § 2 Abs. 1 Satz 3 gegenstandslos. (3) Mit In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages tritt
der Bildschirmtextstaatsvertrag vom 31. August 1991 außer Kraft. Artikel 4
Übergangsbestimmung, Kündigung, In-Kraft-Treten, Neubekanntmachung (1) Für die Kündigung der in
den Artikeln 1 bis 3 geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen
Kündigungsvorschriften maßgebend. (2) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Juli 2002 in Kraft.
Sind bis zum 30. Juni 2002 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der
Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz
hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos. (3) Die Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der
Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der
Ratifikationsurkunden mit. (4) Die Staats- und Senatskanzleien der Länder werden
ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages
und des Mediendienste-Staatsvertrages in der Fassung, die sich aus
den Artikeln 1 bis 3 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen. |
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für Presserecht und Pressefreiheit e.V.
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