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Hessisches
Gesetz über Freiheit und Recht der Presse -
Hessisches Pressegesetz (HPresseG) vom 20. November 1958 (GVBI. I, S. 183); zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November 2002 (GVBl.
I, S. 701)
§ 1 [Grundsatz der Pressefreiheit]. (1) Die Presse ist frei. Sie ist befugt, sich Nachrichten aus dem In- und Ausland zu beschaffen und sie zu veröffentlichen, Druckwerke herzustellen und zu verbreiten. Eine Zensur findet nicht statt. (2) Jedermann steht es frei, durch die Presse jede Ansicht zu äußern, zu verbreiten oder zu verteidigen. (3) Niemand darf es verwehrt werden, sich durch die Presse des In- und Auslandes über alle Nachrichten und Meinungen zu unterrichten. (4) Die Freiheit der Presse schließt jegliche Sonderbesteuerung der Presse oder einzelner Presseerzeugnisse aus. § 2 [Zulassungsfreiheit]. (1) Diese Freiheit der Presse unterliegt nur den Beschränkungen,
die durch die Verfassung unmittelbar und in ihrem Rahmen durch dieses
Gesetz zugelassen sind. (2) Gesetzen, die für jedermann gelten, ist auch die Presse unterworfen. Sondergesetze gegen die Presse sind unzulässig. (3) Die Pressetätigkeit darf von keinerlei Zulassung abhängig gemacht werden. Eine berufsständische Gerichtsbarkeit ist unzulässig. § 3 [Informationsrecht]. (1) Die Behörden sind verpflichtet, der Presse die gewünschten Auskünfte zu erteilen. Sie können eine Auskunft nur verweigern, 1. soweit durch sie die sachgemäße Durchführung eines straf- oder dienststrafgerichtlichen Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte, 2. soweit Auskünfte über persönliche Angelegenheiten einzelner verlangt werden, an deren öffentlicher Bekanntgabe kein berechtigtes Interesse besteht, und 3. soweit Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse liegen, durch ihre vorzeitige öffentliche Erörterung vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnten. (2) Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an die Tagespresse überhaupt, an diejenige einer bestimmten Richtung oder an ein bestimmtes periodisches Druckwerk allgemein verbieten, sind unzulässig. (3) Der Verleger einer Zeitung oder Zeitschrift kann von den Behörden verlangen, daß ihm deren amtliche Bekanntmachungen gegen Vergütung der Übermittlungskosten nicht später als seinen Mitbewerbern zur Verwendung zugeleitet werden. § 4 [Druckwerke]. (1) Druckwerke im Sinne dieses Gesetzes sind alle Druckerzeugnisse sowie alle anderen zur Verbreitung bestimmten Vervielfältigungen von Schriften und bildlichen Darstellungen mit oder ohne Schrift und von Musikalien mit oder ohne Text oder Erläuterungen. (2) Ausgenommen sind:
(3) Periodische Druckwerke sind Zeitungen und Zeitschriften, die in Zwischenräumen von höchstens sechs Monaten in ständiger, wenn auch unregelmäßiger Folge erscheinen. § 5 [Periodische Druckwerke]. (1) Sofern für einen Verlag periodischer Druckwerke die Form der Aktiengesellschaft oder der Kommanditgesellschaft auf Aktien gewählt wird, müssen die Aktien auf den Namen lauten. (2) Der Verleger eines periodischen Druckwerks muß in regelmäßigen Zeitabschnitten im Druckwerk offenlegen, wer an der Finanzierung des Unternehmens wirtschaftlich beteiligt ist, und zwar bei Tageszeitungen in der ersten Nummer jedes Kalendervierteljahres, bei anderen periodischen Druckschriften in der ersten Nummer jedes Kalenderjahres. § 6 [Impressum]. Auf jedem im Geltungsbereich dieses Gesetzes erscheinenden Druckwerk sind Name und Wohnsitz des Druckers und, wenn das Druckwerk zur Verbreitung bestimmt ist, des Verlegers oder - beim Selbstvertrieb - des Verfassers oder Herausgebers zu nennen. Der Drucker kann statt mit seinem Namen auch mit seiner handelsgerichtlich eingetragenen Firma genannt werden. Wird der Verleger unter einer handelsgerichtlich eingetragenen Firma tätig, so sind Namen und Wohnsitz der Vertretungsberechtigten zu nennen. § 7 [Verantwortlicher Redakteur]. (1) Auf jedem Stück eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes erscheinenden periodischen Druckwerks ist der Name und der Wohnsitz oder der ständige Aufenthalt des verantwortlichen Redakteurs zu nennen. Sind mehrere Redakteure verantwortlich, so ist kenntlich zu machen, auf welchen Teil des Druckwerks sich die Verantwortlichkeit jedes einzelnen bezieht. Für den Anzeigenteil ist ein Verantwortlicher zu benennen; für diesen gelten die Vorschriften über den verantwortlichen Redakteur entsprechend. (2) Zeitungen und Anschlußzeitungen, die regelmäßig ganze Seiten oder Sachgebiete des redaktionellen Teils fertig übernehmen, haben auch den für den übernommenen Teil verantwortlichen Redakteur und Verleger zu benennen. (3) Als verantwortlicher Redakteur kann nur tätig sein und beschäftigt werden, wer
(3) Die Vorschriften des Abs. 3 Nr. 3 und 4 gelten nicht für Druckwerke, die von Jugendlichen für Jugendliche herausgegeben werden. § 8 [Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen].
Hat der Verleger eines periodischen Druckwerks für eine Veröffentlichung ein Entgelt gefordert, sich versprechen lassen oder erhalten, so hat er diese Veröffentlichung innerhalb des Druckwerks in der üblichen Weise als Anzeige kenntlich zu machen. § 9 [Pflichtexemplare]. (1) Von jedem Druckwerk nach § 4, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt wird, hat der Verleger mit Beginn der Verbreitung des Druckwerks ein Stück (Pflichtexemplar) unentgeltlich und auf eigene Kosten an die nach dem Verlagsort zuständige wissenschaftliche Bibliothek im Lande Hessen abzugeben. Auf Verlangen erstattet die Bibliothek dem Verleger die Herstellungskosten des abgegebenen Druckwerks, wenn ihm die unentgeltliche Abgabe wegen des großen finanziellen Aufwands und der kleinen Auflage nicht zugemutet werden kann. Der zu begründende Erstattungsantrag ist, ungeachtet der Erfüllung der Abgabepflicht, innerhalb einer Anschlußfrist von zwei Wochen nach Beginn der Verbreitung des Druckwerks bei der Bibliothek einzureichen. (2) Der Minister für Wissenschaft und Kunst bestimmt durch Rechtsverordnung das Nähere, insbesondere die zuständige wissenschaftliche Bibliothek. Er kann für bestimmte Arten von Druckwerken Ausnahmen zulassen. § 10 [Gegendarstellung]. (1) Der verantwortliche Redakteur und der Verleger eines periodischen Druckwerks sind verpflichtet, eine Gegendarstellung der Person oder Stelle zum Abdruck zu bringen, die durch eine in dem Druckwerk aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist. Die Verpflichtung erstreckt sich auf a11e Nebenausgaben des Druckwerks, in denen die Tatsachenbehauptung erschienen ist. (2) Die Pflicht zum Abdruck einer Gegendarstellung besteht nur. wenn und soweit die betroffene Person oder Stelle ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung hat und wenn die Gegendarstellung ihrem Umfang nach angemessen ist. Der Abdruck der Gegendarstellung muß von dem Betroffenen oder seinem Vertreter ohne schuldhaftes Zögern verlangt werden. Die Gegendarstellung bedarf der Schriftform und muß von dem Betroffenen unterzeichnet sein. Sie muß sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben. (3) Der Abdruck muß in der nach Empfang der Einsendung nächstfolgenden, für den Druck nicht abgeschlossenen Nummer, in dem gleichen Teil des Druckwerks und mit gleicher Schrift wie der beanstandete Text ohne Einschaltungen und Weglassungen erfolgen. Wer sich zu der Gegendarstellung in derselben Nummer äußert, muß sich auf tatsächliche Angaben beschränken. Der Abdruck ist kostenfrei, soweit nicht der Umfang des beanstandeten Textes überschritten wird; im letzteren Fall sind die üblichen Einrückungsgebühren zu entrichten. (4) Auf Erfüllung kann geklagt werden. Das Gericht kann im Wege der einstweiligen Verfügung, auch wenn die Gefahr der Wiederholung nicht begründet ist, anordnen, daß der verantwortliche Redakteur und der Verleger in der Form des Abs. 3 eine bestimmte Gegendarstellung veröffentlichen. (5) Diese Bestimmung gilt nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen der gesetzgebenden oder beschließenden Körperschaften des Bundes, der Länder, der Gemeinden (Gemeindeverbände) und der Gerichte. § 10 a. Soweit Unternehmen oder Hilfsunternehmen der Presse personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken erheben, verarbeiten oder nutzen, gelten von den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung nur die §§ 5, 9 und 38 a sowie § 7 mit der Maßgabe, dass nur für Schäden gehaftet wird, die durch eine Verletzung des Datengeheimnisses nach § 5 des Bundesdatenschutz-gesetzes oder durch unzureichende technische Maßnahmen im Sinne des § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes eintreten . § 11 [Druckwerke mit strafbarem Inhalt]. (1) Von dem verantwortlichen Redakteur eines periodischen Druckwerks wird vermutet, daß er die Veröffentlichung eines Druckwerks, dessen Inhalt eine mit Strafe bedrohte Handlung begründet, als eigene Äußerung gewollt hat. Die Vermutung ist widerlegbar. (2) Haben der Verleger oder der Drucker das Druckwerk gegen den schriftlichen Widerspruch des verantwortlichen Redakteurs veröffentlicht, so gilt ihnen gegenüber die gleiche Vermutung. § 12 [Verjährung]. (1) Die Strafverfolgung der in diesem Gesetz mit Strafe bedrohten Vergehen und derjenigen Vergehen und Verbrechen, welche durch die Veröffentlichung oder Verbreitung von Druckwerken strafbaren Inhalts begangen werden, verjährt in sechs Monaten. Bei Vergehen nach §§ 86, 86a, 129a Abs. 3, 130, 131 Abs. 1 und 184 Abs. 3 und 4 des Strafgesetzbuches und § 20 des Vereinsgesetzes gelten die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verfolgungsverjährung. (2) Die Verjährung beginnt mit der Veröffentlichung oder Verbreitung des Druckwerks. § 13 [Anordnung der Beschlagnahme]. (aufgehoben) § 14 [Umfang der Beschlagnahme]. (aufgehoben) § 15 [Verbreitungsverbot für beschlagnahmte Druckwerke].
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§ 16 [Anordnung der Beschlagnahme]. (aufgehoben) § 17 (aufgehoben) § 18 [Aufhebung der Beschlagnahmeanordnung]. (aufgehoben) § 19 [Entschädigung]. (aufgehoben) § 20 [Beschlagnahme zur Beweissicherung]. (aufgehoben) § 21 [Straftaten]. (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Offenlegung nach § 5 Abs. 2 über die Inhaberverhältnisse wissentlich falsche Angaben macht. (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen wird bestraft, wer als verantwortlicher Redakteur oder Verleger - beim Selbstvertrieb als Verfasser oder Herausgeber - bei einem Druckwerk strafbaren Inhalts den Vorschriften über das Impressum (§ 6 und § 7 Abs. 1) zuwiderhandelt. Auf die gleiche Strafe ist zu erkennen, wenn die Zuwiderhandlung durch falsche Angaben in Kenntnis ihrer Unrichtigkeit begangen oder geduldet worden ist. § 21 a Ordnungswidrigkeiten. (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer eine der in § 21 bezeichneten Taten fahrlässig begeht. (3) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 1 können mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und Abs. 2 können mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. (4) Bei Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 1 und 3 kann auf Einziehung der Druckwerke und des zu ihrer Herstellung verwendeten Materials erkannt werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden. (5) Die Verfolgung der in Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und Abs. 2 aufgeführten Ordnungswidrigkeiten verjährt in drei Monaten. (6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Regierungspräsident. §§ 22, 23 (aufgehoben) § 24 [Aufhebung und Weitergeltung von Vorschriften]. (1) Das Reichsgesetz über die Presse vom 7. Mai 1874 (RGBI. S. 64) ist nicht mehr anzuwenden. (2) Die Geltung
wird von diesem Gesetz nicht berührt. § 25 Außer-Kraft-Treten. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 außer Kraft. |
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